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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

Abschnitt 4 Leistungsnachweise und Bewertungen

Unterabschnitt 1 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung

§ 38 Allgemeines



(1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und Leistungstests.

(2) Leistungstests können sein:

1.
schriftliche Ausarbeitungen,

2.
Referate,

3.
schriftliche Tests,

4.
mündliche Tests und

5.
praktische Tests.

(3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests.

(4) 1Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. 2In allen Lehrgangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter die gleichen Prüfungsaufgaben.

(5) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.

(6) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden zur Verfügung.


§ 39 Leistungsnachweise in den Lehrgängen



Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1.
in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung", „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II" sowie „Technische Aufklärung" jeweils

a)
eine Klausur und

b)
ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,

2.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Sprechfunkaufklärung"

a)
drei schriftliche Leistungstests sowie

b)
zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,

3.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung"

a)
drei schriftliche Leistungstests und

b)
zwei praktische Leistungstests,

4.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung"

a)
einen schriftlichen Leistungstest und

b)
zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,

5.
im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung" fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und

6.
im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" zwei Klausuren.


§ 40 Durchführung der Klausuren und Leistungstests



(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.

(2) 1Die Leistungen werden von der oder dem Lehrenden nach § 66 bewertet. 2Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. 3Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. 4Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.

(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Leistungstests durchgeführt worden sein.


§ 41 Nachholung von Klausuren und Leistungstests



(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer Klausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.

(2) Wird der Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend" (0 Rangpunkte) bewertet.


§ 42 Zeugnis je Lehrgang



Nach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der Anwärterin oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der Leistungsnachweise aufgeführt werden.


§ 43 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung



(1) Nach Beendigung der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise aus.

(2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66.

(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl werden die Klausuren vierfach und die Leistungstests jeweils einfach gewertet.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.


§ 44 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße



(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.

(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.


Unterabschnitt 2 Sprachprüfung und Bewertungen während der praktischen Ausbildung

§ 45 Sprachprüfung



(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.

(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:

1.
Hörverstehen,

2.
mündlicher Gebrauch,

3.
Leseverstehen und

4.
schriftlicher Gebrauch.

(3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.

(4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.

(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.


§ 46 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66.

(2) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist ihnen zu eröffnen. 3Die Anwärterinnen und Anwärter können zur Bewertung schriftlich Stellung nehmen.


§ 47 Zeugnis



(1) Nach Beendigung der gesamten berufspraktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.

(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.