Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (1. AusglAnsprAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V1; Geltung ab 28.01.2021
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

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des § 23 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 2a Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

-
des § 111d Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 1a Buchstabe e des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist:



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