Die
Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom
22. Dezember 2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „17. Dezember 2020" die Wörter „bis zum 14. Januar 2021" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „Absatz 2 und" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§ 21 Absatz 1a Satz 4 Halbsatz 2" werden durch die Wörter „§ 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz" ersetzt.
- b)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
(3) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt eine Übersicht der Krankenhausstandorte,
- 1.
- für die jeweils mit der Datenübermittlung nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 für Patientinnen und Patienten, die das erste Lebensjahr vollendet haben und eine Beatmungszeit von mehr als 48 Stunden aufweisen, insgesamt Beatmungszeiten von mehr als 10.000 Stunden übermittelt wurden und
- 2.
- die
- a)
- entweder über den pflegesensitiven Bereich Kardiologie oder Herzchirurgie im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung verfügen und diesen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung mitgeteilt haben oder
- b)
- über mindestens eine Fachabteilung der Pneumologie, Lungen- und Bronchialheilkunde oder Thoraxchirurgie oder eine Fachabteilung mit einem entsprechenden Schwerpunkt verfügen, die in der Datenübermittlung nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 mit den Fachabteilungsschlüsseln 0108, 0114, 1400, 1490, 0800, 0890, 0891, 0892, 1520, 2000, 2021, 2090, 2120 oder 3651 übermittelt wurden.
Die Übersicht muss für jeden Krankenhausstandort die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen des Krankenhausstandortes,
- 2.
- das Kennzeichen des Krankenhausstandortes im Sinne der Vereinbarung nach § 293 Absatz 6 Satz 10 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- den Ort und das Bundesland, in dem sich der Krankenhausstandort befindet, und
- 4.
- das Institutionskennzeichen des Krankenhauses.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die Übersicht bis zum 4. Februar 2021 an das Bundesministerium für Gesundheit. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Übersicht elektronisch zur Verfügung."
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 111d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Januar 2021.