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Synopse aller Änderungen der CoronaSchV am 14.04.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. April 2021 durch Artikel 1 der 5. CoronaSchVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CoronaSchV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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CoronaSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.04.2021 geltenden Fassung | CoronaSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.04.2021 BAnz AT 14.04.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 14. April 2021 außer Kraft. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, ansonsten spätestens mit Ablauf des 28. April 2021 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14445/v268981-2021-04-14.htm