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§ 4 - Transfusionsgesetz-Meldeverordnung (TFGMV)

§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften



§ 2 Absatz 4 ist ab dem 1. August 2019 anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 4 TFGMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2757

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 TFGMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TFGMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TFGMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 6 BlGewVFG Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
... Vertrauensstelle nach § 21a Absatz 2 des Transfusionsgesetzes zu melden." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des ... zu melden." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für ...