§ 1 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

1.
auf den Binnenwasserstraßen, die für Deutschland in Anlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018 und 18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 618) geändert worden ist, genannt sind, und

2.
für die Schleusen, Häfen, Umschlagsanlagen, Liege- und Anlegestellen, die an den Binnenwasserstraßen nach Nummer 1 liegen.

(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens und der Artikel 3.01, 5.01 und 8.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen.

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Zitierungen von § 1 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BinSchAbfÜbkAG Verordnungsermächtigungen
... sowie der in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und Verbote im Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1 , 2. Einzelheiten a) des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Abgabe ...


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