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§ 4 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen



(1) Im Bedarfsplan sind die nach § 3 Absatz 1 gemeinsam zu nutzenden Annahmestellen im Wasserstraßenbereich, für den die Vereinbarung gelten soll, festzulegen.

(2) 1Die Verteilung der gemeinsam zu nutzenden Annahmestellen muss sich an den betrieblichen Belangen der Binnenschifffahrt orientieren. 2Das Netz dieser Annahmestellen muss ausreichend dicht sein. 3Zu berücksichtigen sind

1.
das in bestimmten Wasserstraßenbereichen unterschiedliche regionale Verkehrsaufkommen und

2.
die in den Umschlagsanlagen je nach Art und Menge der anfallenden Abfälle oder Dämpfe geltenden unterschiedlichen Anforderungen an die Annahmestelle.

(3) Der Bedarfsplan muss unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 folgende Angaben enthalten:

1.
die Namen der an der Vereinbarung Beteiligten,

2.
den Namen des Betreibers der gemeinsam zu nutzenden Annahmestelle,

3.
Standort, Art und Umfang der gemeinsam zu nutzenden Annahmestelle,

4.
Anmelde- und Abfertigungsmodalitäten für die gemeinsam zu nutzende Annahmestelle und

5.
sonstige spezifische Anforderungen, die durch die Schifffahrt vorgegeben werden wie die Längen der Anlegestellen, Anzahl gleichzeitig liegender Schiffe, Gefahrgut transportierende Schiffe.

(4) Der Bedarfsplan muss hinsichtlich des Netzes von Annahmestellen durch die jeweils zuständige Landesbehörde genehmigt werden.

(5) 1Häfen oder Umschlagsanlagen oder Befrachter, die an einer Vereinbarung nach § 3 beteiligt sind, die jedoch in einem genehmigten Bedarfsplan nicht als Annahmestelle aufgeführt werden, sind von folgenden Verpflichtungen befreit:

1.
Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für Dämpfe zu errichten und zu betreiben, sofern die im Bedarfsplan ausgewiesenen Annahmestellen der Annahme von Dämpfen dienen,

2.
Annahmestellen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 für Slops und übrigen Sonderabfall zu errichten und zu betreiben, sofern die im Bedarfsplan ausgewiesenen Annahmestellen der Annahme von Slops und übrigem Sonderabfall dienen.

2Diese Häfen, Umschlagsanlagen oder Befrachter können verpflichtet werden, einen Beitrag zu den Kosten derjenigen Annahmestellen zu leisten, die im Bedarfsplan aufgeführt sind. 3Bei der Festlegung der Kosten können die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfallarten und -mengen oder Dämpfe sowie der mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahmestellen verbundene besondere Aufwand berücksichtigt werden. 4Die Verpflichtung und die Höhe der anteilig zu tragenden Kosten sind in die Vereinbarung nach § 3 aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 4 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchAbfÜbkAG Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
... nach Absatz 1 treffen, müssen vor der gemeinsamen Nutzung einer Anlage einen Bedarfsplan nach § 4 Absatz 1 aufstellen. (3) Eine gemeinsam zu nutzende Annahmestelle darf nur betrieben werden, ... Annahmestelle darf nur betrieben werden, wenn ein genehmigter Bedarfsplan gemäß § 4 Absatz 1  ...
§ 6 BinSchAbfÜbkAG Allgemeine Auskunftspflichten
... des Übereinkommens und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12. (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen ...
§ 24 BinSchAbfÜbkAG Zeitliche Anwendungsvorschrift
... mit Satz 3, Absatz 6, 7 und 9, b) § 3 Absatz 1 Nummer 1, c) § 4 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 , d) § 5, e) § 12, f) § 20 und g) ...