(1) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger oder Befrachter beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet,
- 1.
- spätestens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbetriebsabfalles diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen,
- 2.
- spätestens nach Abschluss der Entladung eines Fahrzeugs diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen oder
- 3.
- sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, spätestens nach Abschluss des Waschens oder Entgasens diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen.
(2) Die Bestätigung erfolgt in den nachfolgend genannten Unterlagen und nach den folgenden Maßgaben:
- 1.
- nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen im Ölkontrollbuch nach dem Muster des Anhangs I der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle;
- 2.
- nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen
- a)
- die Entladung des Fahrzeugs,
- b)
- das Waschen oder Entgasen, sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, und
- c)
- die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbereich;
- 3.
- nach Artikel 7.01
- a)
- Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Waschwasser,
- b)
- Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Durchführung der Entgasung
in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen;
- 4.
- nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Klärschlamm in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
- a)
- Datum der Annahme,
- b)
- Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
- c)
- Ort der Annahmestelle,
- d)
- Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
- e)
- Menge des angenommenen Klärschlamms,
- f)
- Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;
- 5.
- nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Slops in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
- a)
- Datum der Annahme,
- b)
- Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
- c)
- Ort der Annahmestelle,
- d)
- Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
- e)
- Menge der angenommenen Slops,
- f)
- Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;
- 6.
- nach § 2 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes die Annahme von häuslichen Abwässern in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
- a)
- Datum der Annahme,
- b)
- Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
- c)
- Ort der Annahmestelle,
- d)
- Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
- e)
- Menge der angenommenen häuslichen Abwässer,
- f)
- Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers.
§ 22 BinSchAbfÜbkAG Bußgeldvorschriften ... Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt, 9. entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
§ 24 BinSchAbfÜbkAG Zeitliche Anwendungsvorschrift ... Absatz 2 Nummer 1 und 2, 2. in Bezug auf die Bestimmungen zum Entgasen a) § 9 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b , b) § 10, c) § 20 und d) § 22 Absatz 2 Nummer 3 ...