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§ 14 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes



(1) 1Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Sie erstellt als Ergebnis der Untersuchung den Nachweis nach Muster 3 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen.

(2) Die Prüfung von Nachlenzsystemen nach Absatz 1 einschließlich des Ausstellens des Nachweises kann statt durch die zuständige Behörde auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.

(3) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuchs im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen

1.
bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen

a)
für die erstmalige Ausstellung des Ölkontrollbuchs die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,

b)
für die Erneuerung des Ölkontrollbuchs die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;

2.
bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(4) Zuständige Bundesbehörde für die Prüfung von Befreiungen bei Sondertransporten nach Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen ist für die Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(5) Bundeswasserstraßen im Sinne dieses Gesetzes sind jene im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes.

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Zitierungen von § 14 BinSchAbfÜbkAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BinSchAbfÜbkAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbfÜbkAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BinSchAbfÜbkAG Gleichwertigkeiten
... Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2 , den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 ... Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde ... 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen ... den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten 1. Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 , 2. Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und 3. ... im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2, 2. Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und 3. Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4. (2) Die Gleichwertigkeit ... im Sinne von § 14 Absatz 3 und 3. Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4 . (2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn 1. die Anforderungen des ...
§ 19 BinSchAbfÜbkAG Übertragung von Aufgaben
... Zustimmung des Bundesrates juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Absatz 1 oder 3 genannte Aufgaben übertragen oder diese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung ...
§ 20 BinSchAbfÜbkAG Datenübermittlung und Datenaustausch
... Aufgaben nach dem Übereinkommen und nach diesem Gesetz dürfen 1. die nach § 14 Absatz 1 oder 3 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 18 Absatz 1, zuständige ...
§ 22 BinSchAbfÜbkAG Bußgeldvorschriften
... Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 14 Absatz 5 die Generaldirektion Wasserstraßen und ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... oder Änderung des Ölkontrollbuches § 14 Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG § 15.04 Nummer 1 RheinSchPV § 11.04 Nummer 1 MoselSchPV 14,85 ...