§ 24 Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht."
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2939