Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (4. BLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.02.2021 BGBl. I S. 148 (Nr. 5); Geltung ab 09.02.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 17 Absatz 7 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Februar 2021 BLV § 27

§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,

2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,

3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und

4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder

2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.

Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen."

2.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,

2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und

3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Februar 2021.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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