Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 5 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1; aufgehoben durch § 16 V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1
Geltung ab 08.02.2021; FNA: 860-5-67 Sozialgesetzbuch
|

§ 5 Folge- und Auffrischimpfungen



1Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für Folge- und Auffrischimpfungen, die für ein vollständiges Impfschema im Rahmen der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut vorgesehen sind. 2Folge- und Auffrischimpfungen müssen mit dem gleichen Impfstoff erfolgen wie die Erstimpfung. 3Der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folgeimpfung beim mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech von drei bis sechs Wochen, beim mRNA-Impfstoff COVID-19-Vaccine von Moderna von vier bis sechs Wochen und beim Vektorviren-Impfstoff COVID-19 Vaccine von AstraZeneca von neun bis zwölf Wochen soll eingehalten werden. 4Wird der empfohlene Abstand im Einzelfall aus wichtigem Grund überschritten, soll das Impfschema auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut fortgesetzt werden. 5Die Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, hat Priorität vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben.

 
Anzeige