Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2021 aufgehoben
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§ 14 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1; aufgehoben durch § 16 V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1
Geltung ab 08.02.2021; FNA: 860-5-67 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Übergangsvorschrift



Vereinbarungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3) in der bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 geltenden Fassung gelten fort.



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