§ 5 - Rentenübersichtsgesetz (RentÜG)

§ 5 Inhalte der Digitalen Rentenübersicht


§ 5 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach § 4 Absatz 2 übermitteln die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen die folgenden Informationen zu den Altersvorsorgeprodukten der Nutzenden:

1.
die letzte verfügbare Standmitteilung,

2.
allgemeine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung, für Rückfragen zum jeweiligen Altersvorsorgeanspruch insbesondere Kontaktinformationen der Vorsorgeeinrichtung sowie das bei der Vorsorgeeinrichtung verwendete Kennzeichen der Kundin oder des Kunden,

3.
allgemeine Angaben zum Altersvorsorgeprodukt, insbesondere Angaben zur Bezeichnung, zur Art, zur Zuordnung zur gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, zur Art der Auszahlung der Leistung sowie zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung sowie den Stichtag der Angaben,

4.
wertmäßige Angaben zu den erreichten und erreichbaren Altersvorsorgeansprüchen, differenziert nach der Art der Auszahlung als Einmalbetrag oder laufende Rente sowie differenziert nach garantierten und prognostizierten Werten, soweit diese in den Standmitteilungen ausgewiesen werden,

5.
weitere Angaben zum Leistungsumfang, insbesondere, ob das Altersvorsorgeprodukt eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung oder beides umfasst, ob auf die Leistungen nach jeweils geltender Rechtslage Steuern oder Sozialabgaben oder beides zu entrichten sind und ob die Leistungen in der Rentenbezugsphase angepasst werden.

(2) 1Die Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ist in einem geeigneten Dokumentenformat, die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind in einem standardisierten Datensatz zu übermitteln, die jeweils von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht vorgegeben werden. 2Die wertmäßigen Angaben müssen stets mit denen in der Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 übereinstimmen.

(3) 1Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht fasst wertmäßige Angaben der Altersvorsorgeansprüche zu einem Gesamtüberblick zusammen. 2Der Gesamtüberblick soll den Nutzenden ermöglichen, die insgesamt erreichten und erreichbaren individuellen Altersvorsorgeansprüche einzuschätzen.

(4) 1Aus der Zusammenfassung von erreichten und erreichbaren Werten in einem Gesamtüberblick können keine Ansprüche gegen die Vorsorgeeinrichtungen oder die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht abgeleitet werden. 2In der Darstellung für Nutzende ist in deutlicher Form darauf hinzuweisen, dass sowohl aus den Angaben zu den erreichten und erreichbaren Werten der einzelnen Altersvorsorgeprodukte als auch aus dem dargestellten Gesamtüberblick keine Ansprüche abgeleitet werden können und die tatsächliche Höhe der Altersvorsorgeansprüche abweichen kann.

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Zitierungen von § 5 RentÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RentÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RentÜG Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
... werden von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die nach § 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen übermittelten Informationen zusammengestellt und zu einem ... übermittelten Informationen zusammengestellt und zu einem Gesamtüberblick nach § 5 Absatz 3 zusammengeführt. Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzenden in einem ...
§ 4 RentÜG Grundsätze der Digitalen Rentenübersicht
... Stelle für die Digitale Rentenübersicht fragt nach Abfrage der oder des Nutzenden die in § 5 Absatz 1 genannten Informationen bei den angebundenen Vorsorgeeinrichtungen unter Angabe der ... Identifikationsnummer der oder des Nutzenden an. Sind bei der Vorsorgeeinrichtung die in § 5 Absatz 1 genannten Daten zu der oder dem Nutzenden gespeichert und kann die Vorsorgeeinrichtung eine ... eine Zuordnung der oder des Nutzenden anhand der Identifikationsnummer vornehmen, werden die in § 5 Absatz 1 genannten Daten unter Angabe der Identifikationsnummer der Zentralen Stelle für die Digitale ... Rentenübersicht übermittelt. Sind bei der Vorsorgeeinrichtung keine Daten nach § 5 Absatz 1 vorhanden oder kann sie eine eindeutige Zuordnung der Anfrage nicht vornehmen, meldet die ...
§ 7 RentÜG Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen
... die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht und der Übermittlung der in § 5 Absatz 1 genannten Informationen durch die Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die ...
§ 12 RentÜG Datenschutz
... Daten einschließlich der Identifikationsnummer für die Zwecke der Anfrage nach § 5 Absatz 1 verarbeitet werden dürfen. (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale ...
§ 13 RentÜG Verordnungsermächtigung
... Rentenübersicht bei den Vorsorgeeinrichtungen und der Übermittlung der Daten nach § 5 Absatz 1 , insbesondere zu Schnittstellen, technischen Regeln, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, ... nach § 2 und zur Konkretisierung des Inhalts der Digitalen Rentenübersicht nach § 5 , 5. zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Berufung und den Rechten und Pflichten ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Rentenübersichtsanbindungsverordnung (RentÜAV)
V. v. 31.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 30
§ 3 RentÜAV Stichtag für die verpflichtende Anbindung
... nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rentenübersichtsgesetzes Informationen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Rentenübersichtsgesetzes an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht zu übermitteln.  ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 01.01.2023)
... für die Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs oder 16. nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 5 RentÜGEG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... ersetzt. 3. Folgende Nummer 16 wird angefügt: „16. nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale ...


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