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§ 9 - Rentenübersichtsgesetz (RentÜG)

§ 9 Steuerungsgremium



(1) 1Bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht wird ein Steuerungsgremium gebildet. 2Das Steuerungsgremium hat, ungeachtet der in den Sätzen 3 bis 5 geregelten Befugnisse, grundsätzlich die Aufgabe, die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. 3Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entscheidet über die grundlegenden Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Digitalen Rentenübersicht und die Darstellung im Portal im Einvernehmen mit dem Steuerungsgremium auf Vorlage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. 4Dies gilt auch für die grundlegende inhaltliche Weiterentwicklung. 5Entscheidungen über die technische Ausgestaltung der Datensätze und der Schnittstellen trifft die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht im Benehmen mit dem Steuerungsgremium.

(2) Das Steuerungsgremium setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge, der Verbraucherschutzorganisationen sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen zusammen.



 

Zitierungen von § 9 RentÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RentÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 RentÜG Entwicklung und erste Betriebsphase
... legt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht dem Steuerungsgremium nach § 9 einen Evaluierungsbericht über die Erfahrungen und Ergebnisse der ersten Betriebsphase ...
§ 13 RentÜG Verordnungsermächtigung
... Mitglieder, der Amtsdauer und dem Verfahren für Beschlüsse des Steuerungsgremiums nach § 9 . (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1822
§ 1 StGrRÜV Zusammensetzung des Steuerungsgremiums
... Das Steuerungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rentenübersichtsgesetzes besteht aus sechs Mitgliedern. (2) Jeweils ein Mitglied vertritt eine der folgenden ...