Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom
14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 5 wird die Angabe „1. Juli 2021" durch die Angabe „1. Januar 2022" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 6 wird die Angabe „1. Januar 2022" durch die Angabe „1. Juli 2022" ersetzt.
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482