Artikel 3 - Adoptionshilfe-Gesetz (AdHiG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2021 AdWirkG § 1, § 2, § 3, § 4 (neu), § 4, § 5, § 7 (neu), § 8 (neu), § 9 (neu)

Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1" durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen

(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich."

5.
Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen."

6.
Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Im Verfahren nach § 2 sind das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen, im Verfahren nach § 3 sind das Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu beteiligen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Das Gericht hat Anerkennungsverfahren in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung steht die Beschwerde dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu, sofern mit der Entscheidung einem Antrag nach § 2 Absatz 1 entsprochen worden ist."

7.
Die folgenden §§ 7 bis 9 werden angefügt:

§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.

§ 9 Übergangsvorschrift

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."



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