Das
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2021
- 1.
- In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Januar 2021" durch die Angabe „30. April 2021" und die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „28. Februar 2021" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe d wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.
- bbb)
- Buchstabe e wird aufgehoben.
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- gelten die bis zum 31. März 2022 erfolgten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von bis zum 28. Februar 2021 gewährten Stundungen als nicht gläubigerbenachteiligend, sofern über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 noch nicht eröffnet worden ist."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
-
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach
§ 1 Absatz 3 ausgesetzt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, jedoch Absatz 1 Nummer 1 nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin genannten Vorschriften
§ 15b Absatz 1 bis 3 der Insolvenzordnung tritt."
Ende abweichendes Inkrafttreten