Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (2. AusglAnsprAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2021 BAnz AT 25.02.2021 V1; Geltung ab 26.02.2021
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2021 AusglAnsprAV § 3

§ 3 der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „14. Mai 2021" ersetzt.

2.
In den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „28. Februar 2021" durch die Angabe „11. April 2021" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AusglAnsprAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AusglAnsprAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 356
§ 7 KrhWwSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2021 (BAnz AT 25.02.2021 V1 ) geändert worden ist, außer ...


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