§ 3 der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom
22. Dezember 2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „14. Mai 2021" ersetzt.
- 2.
- In den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „28. Februar 2021" durch die Angabe „11. April 2021" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2021.