Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (2. AusglAnsprAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2021 BAnz AT 25.02.2021 V1; Geltung ab 26.02.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

-
des § 23 Absatz 2 Nummer 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 2a Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

-
des § 111d Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 1a Buchstabe e des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2021 AusglAnsprAV § 3

§ 3 der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „14. Mai 2021" ersetzt.

2.
In den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „28. Februar 2021" durch die Angabe „11. April 2021" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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