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Vierte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Schausteller-Ausnahmeverordnung - SchauAusnV)

V. v. 19.02.2021 BAnz AT 26.02.2021 V2
Geltung ab 27.02.2021; FNA: 9232-18 Zulassung zum Straßenverkehr

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 2a und in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1



(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung darf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger für die Zwecke seiner Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart abweichend von

1.
§ 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an Sonntagen und Feiertagen sowie

2.
§ 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung an Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres auf den in § 1 Absatz 2 und 3 der Ferienreiseverordnung genannten Straßen

führen oder in seinem Auftrag führen lassen.

(2) 1Führt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug selbst, gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entsprechend. 2Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart muss sich aus der Reisegewerbekarte ergeben.

(3) Lässt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung eine andere Person ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug in seinem Auftrag führen, gilt für diese Person Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Reisegewerbekarte eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte tritt.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Februar 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze