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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze (HdlDlStatGEG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); Geltung ab 04.03.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 6 Änderung des Bundesstatistikgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 BStatG § 6, mWv. 1. April 2021 § 5a

Das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2021

1.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Verwaltung" werden die Wörter „oder bei Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen," eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Erstellung" werden die Wörter „einschließlich Qualitätssicherung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Prüfung der Eignung wird beim Statistischen Bundesamt eine elektronische Verwaltungsdaten-Informationsplattform errichtet. Zum Aufbau dieser Informationsplattform übermitteln die in Absatz 1 genannten Stellen oder deren Aufsichtsbehörden dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Metadaten über ihre Verwaltungsdaten, insbesondere zu Herkunft, Struktur und Inhalt. Zur Pflege der Verwaltungsdaten-Informationsplattform informieren die Stellen, bei welchen Daten nach Satz 2 angefordert wurden, das Statistische Bundesamt über jede Änderung der ihre Verwaltungsdaten betreffenden Metadaten. Die auf der Verwaltungsdaten-Informationsplattform enthaltenen Informationen werden öffentlich bereitgestellt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie

2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten

a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie

b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.

Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrundeliegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 HdlDlStatGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlDlStatGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 HdlDlStatGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 3 sowie die Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das ... Kraft. (3) Die Artikel 4 und 7 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in ...