§ 181 des Strahlenschutzgesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Vorhabens und die Auslegung von Antragsunterlagen," durch die Wörter „des Vorhabens, die Auslegung und das Zugänglichmachen von Antragsunterlagen, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung," und die Wörter „Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung" durch die Wörter „Zustellung, die öffentliche Bekanntmachung und das Zugänglichmachen der Entscheidung, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung," ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 4 und § 14" durch die Angabe „§ 31" und wird das Wort „bleiben" durch das Wort „bleibt" ersetzt.
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15