§ 1 - Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern (MasernImpfV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
Geltung ab 08.03.2021 bis 31.3.2023; FNA: 860-5-69 Sozialgesetzbuch
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§ 1 (aufgehoben)


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des § 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern V. v. 10. März 2021 BAnz AT 11.03.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91 m.W.v. 1. April 2023

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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2023§ 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern
vom 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MasernImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MasernImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MasernImpfV Außerkrafttreten (vom 31.03.2023)
... § 1 tritt am 31. März 2023 außer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern
V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
Artikel 1 2. InfluenzaImpfVÄndV
... § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Außerkrafttreten § 1 tritt am 31. März 2023 außer ...


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