§ 2 - Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern (MasernImpfV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
Geltung ab 08.03.2021 bis 31.3.2023; FNA: 860-5-69 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Schutzimpfungen gegen Masern



(1) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht sind, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes betreut werden, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern, insbesondere mit einem Kombinationsimpfstoff.



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