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Änderung § 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern vom 31.03.2023

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2023 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 3 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. März 2021 in Kraft und am 31. März 2023 außer Kraft.



§ 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft.

(heute geltende Fassung) 

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