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Synopse aller Änderungen der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern am 31.03.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2023 durch Artikel 1 der 2. InfluenzaImpfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MasernImpfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern | (Text neue Fassung) Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Schutzimpfungen gegen Influenza § 2 Schutzimpfungen gegen Masern | |
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 3 Außerkrafttreten |
Schlussformel | |
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 3 Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. März 2021 in Kraft und am 31. März 2023 außer Kraft. | § 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14496/v296226-2023-03-31.htm