Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 3 Abs. 6 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Einigungsvertrag (GewRSBGEÜV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.1990 BGBl. I S. 2158
Geltung ab 14.10.1990; FNA: 105-3-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
Eingangsformel
§ 1
§ 2

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Auf Grund des § 3 Abs. 6 Satz 2 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 961) verordnet der Bundesminister der Justiz:

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§ 1



Die in § 3 Abs. 6 Satz 1 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 enthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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