Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG-ÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut des Namensänderungsgesetzes in der vom 18. März 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NamÄndG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NamÄndG-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Namensänderungsgesetzes
B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738
Bekanntmachung NamÄndGNB
... Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 322 ) wird nachstehend der Wortlaut des Namensänderungsgesetzes in der seit dem 18. März 2021 ...


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