Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 152a werden die Wörter „und Wechseln" durch ein Komma und die Wörter „Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten" ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu § 152b werden die Wörter „und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.
- c)
- Nach der Angabe zu § 152b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 152c Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten".
- 2.
- In § 6 Nummer 7 werden die Wörter „und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.
- 3.
- In § 138 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.
- 4.
- § 152a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Wechseln" durch ein Komma und die Wörter „Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „oder Wechsel" durch ein Komma und die Wörter „Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „oder Wechsel" durch ein Komma und die Wörter „Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind."
- 5.
- § 152b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.
- b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „oder Euroscheckvordrucke" gestrichen.
- c)
- In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „, Euroscheckkarten" gestrichen.
- 6.
- Nach § 152b wird folgender § 152c eingefügt:
„§ 152c Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
(1) Wer eine Straftat nach
§ 242 oder
§ 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er
- 1.
- Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
- 2.
- Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- 7.
- § 263a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
- 1.
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
- 2.
- Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436