Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 88a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Lebensunterhalt" die Wörter „für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben," eingefügt.
- c)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 2.
- § 88b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „zum 31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 88c wird folgender § 88d eingefügt:
„§ 88d
Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro."
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387