Die
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2925) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
-
- a)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sowie diesen Leistungen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
- „14.
- die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,".
- c)
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden."
- 2.
- Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden."
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911