Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (10. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.2021 BGBl. I S. 358 (Nr. 11); Geltung ab 01.02.2021, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2021 Bürgergeld-V § 1, § 3, mWv. 1. Januar 2021 § 1

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2925) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

 
a)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sowie diesen Leistungen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,".

c)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden."

2.
Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden."

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Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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