Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (1. CoronaEinreiseVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1; Geltung ab 30.03.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. März 2021 CoronaEinreiseV § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 müssen die Anmeldepflicht nach § 1 nur einmal wöchentlich erfüllen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland unter Inanspruchnahme eines Beförderers im Luftverkehr einreisen wollen, haben vor dem Abflug im Ausland dem Beförderer einen Nachweis nach Absatz 3 vorzulegen. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt. Personen nach Satz 1 haben bei Einreise einen Nachweis nach Absatz 3 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle sowie der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen."

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zugrunde liegende" durch das Wort „zugrundeliegende" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Von § 3 Absatz 2a Satz 1 nicht erfasst sind Personen, für die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 gilt."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für die Ausnahme nach Absatz 3a entsprechend."

4.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „im Fall des § 3 Absatz 2a Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „im Risikogebiet" gestrichen.

5.
In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Januar 2021" gestrichen.

6.
In § 8 Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. März 2021" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. CoronaEinreiseVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. CoronaEinreiseVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. CoronaEinreiseVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... § 6 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Coronavirus-Einreiseverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, werden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 10 EpLaFoG Folgeänderungen
... Absatz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 V1 ) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes" das Komma und ...


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