Die
Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2022" ersetzt.
- 2.
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben."