Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017 (2. FinAusglG2017DV k.a.Abk.)

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2017



Für das Ausgleichsjahr 2017 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 11.991.309.385,31 Euro
für Bayern 14.159.596.730,17 Euro
für Berlin 4.442.382.924,01 Euro
für Brandenburg 4.229.475.288,62 Euro
für Bremen 876.509.164,31 Euro
für Hamburg 1.986.951.849,55 Euro
für Hessen 6.796.887.211,12 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 3.100.384.298,46 Euro
für Niedersachsen 10.790.007.431,85 Euro
für Nordrhein-Westfalen 20.828.467.997,48 Euro
für Rheinland-Pfalz 4.913.713.695,52 Euro
für das Saarland 1.564.364.362,99 Euro
für Sachsen 7.618.005.328,58 Euro
für Sachsen-Anhalt 4.315.105.034,27 Euro
für Schleswig-Holstein 3.685.156.216,07 Euro
für Thüringen 4.233.493.994,52 Euro.




 

Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FinAusglG2017DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2017DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2017DV Abschlusszahlungen für 2017
... gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 , den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und ...