Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2021 (1. FinAusglG2021DV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 395 (Nr. 12)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 603-9-52-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Eingangsformel
§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2021
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2021



(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2021 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:

Baden-Württemberg59,6 %
Bayern81,0 %
Berlin19,1 %
Brandenburg0,5 %
Bremen23,7 %
Hamburg84,2 %
Hessen73,9 %
Mecklenburg-Vorpommern-
Niedersachsen5,4 %
Nordrhein-Westfalen62,8 %
Rheinland-Pfalz35,2 %
Saarland50,1 %
Sachsen -
Sachsen-Anhalt-
Schleswig-Holstein43,4 %
Thüringen- .


(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.

(3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Mecklenburg-Vorpommern 103.032.000 Euro, an Sachsen 58.287.000 Euro, an Sachsen-Anhalt 100.690.000 Euro und an Thüringen 96.949.000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.

(4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden nach § 1 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil an der durch die Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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