(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Regierungssekretärin zur Anstellung/Regierungssekretär zur Anstellung in der Probezeit bis zur Anstellung,
- 3.
- Regierungssekretärin/Regierungssekretär im Eingangsamt,
- 4.
- Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär im ersten Beförderungsamt,
- 5.
- Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär im zweiten Beförderungsamt und
- 6.
- Amtsinspektorin/Amtsinspektor im dritten Beförderungsamt
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.