(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.
(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz 1 Woche,
- 2.
- Erster Ausbildungsabschnitt
Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 5 1/2 Monate,
- 3.
- Zweiter Ausbildungsabschnitt
Praktische Ausbildung, davon
-
- a)
- Praktika bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung 9 Monate,
- b)
- Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule 3 Wochen,
- c)
- Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt 2 Monate,
- 4.
- Dritter Ausbildungsabschnitt
Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 6 1/2 Monate.
(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 1. LAP-mntDBWVVÄndV ... § 22b Durchführung der Fremdsprachenausbildung". 2. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1) Die fachtheoretische und praktische ... die weitere fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die im ersten Ausbildungsabschnitt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus ... werden." 10. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe §§ 10 bis 22" durch die Angabe §§ 10 bis 22b" ersetzt. 11. § ...