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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)

V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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§ 16 Abschlusslehrgang



(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete

1.
Staatsrecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Betriebswirtschaftslehre,

4.
Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

5.
Besoldungsrecht,

6.
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

7.
Haushalts- und Kassenwesen,

8.
Reise- und Umzugskostenrecht,

9.
Wehrersatzwesen,

10.
Verpflegung,

11.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

12.
Organisation.

(3) Die Lehrgebiete

1.
Bürgerliches Recht,

2.
Beschaffungswesen und

3.
Einsatzaufgaben

werden vertiefend behandelt.

(4) In den Lehrgebieten

1.
Volkswirtschaftlehre,

2.
Versorgungsrecht,

3.
Psychologie und

4.
Soziologie

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.



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Frühere Fassungen von § 16 LAP-mntDBWVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
vom 12.07.2007 BGBl. I S. 1414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 LAP-mntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-mntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-mntDBWVV Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung (vom 05.04.2017)
... sind fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Aufgabenschwerpunkte sind jeweils den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zu entnehmen. (4) Die Leitungen der ...
§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine ...
§ 30 LAP-mntDBWVV Schriftliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... das Prüfungsamt. Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. Eine Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu ...
§ 32 LAP-mntDBWVV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt insbesondere aus den in § 16 Abs. 2 und 3 genannten Lehrgebieten entsprechend aus. (2) Die oder der Vorsitzende der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 1. LAP-mntDBWVVÄndV
... beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation." 4. § 16 Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: „(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs ... werden." 10. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 10 bis 22" durch die Angabe „§§ 10 bis 22b" ersetzt. 11. § ...