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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)

V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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§ 19 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter.

(2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbildungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.



 

Zitierungen von § 19 LAP-mntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-mntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 1. LAP-mntDBWVVÄndV
... werden." 10. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 10 bis 22" durch die Angabe „§§ 10 bis 22b" ersetzt. 11. § ...