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§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)

V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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§ 27 Prüfungskommission



(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung sind:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.
mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des höheren Dienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den Lehrgebieten Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaftslehre als Beisitzende oder Beisitzender und

3.
mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen Lehrgebieten als Beisitzende oder Beisitzender.

(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende und

3.
eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



 

Zitierungen von § 27 LAP-mntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-mntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Verkürzung ...
§ 24a LAP-mntDBWVV Praxisaufstieg (vom 05.04.2017)
... der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis 35 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung ...
§ 25 LAP-mntDBWVV Zwischenprüfung
... Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht ...
§ 34 LAP-mntDBWVV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines ...