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§ 38 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)

V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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§ 38 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung sowie die fachtheoretische und praktische Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der Zwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist mit den schriftlichen Arbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei den Bundeswehrverwaltungsschulen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.



 

Zitierungen von § 38 LAP-mntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-mntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Verkürzung der ...
§ 24a LAP-mntDBWVV Praxisaufstieg (vom 05.04.2017)
... Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 37 Abs. 3 und § 38 gelten ...
§ 25 LAP-mntDBWVV Zwischenprüfung
... den Sätzen 2 und 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (9) § 38 Abs. 2 gilt ...