§ 40 Übergangsregelung
Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 1. LAP-mntDBWVVÄndV ... b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 12. § 40 wird wie folgt gefasst: § 40 Übergangsregelung ... Absätze 4 und 5. 12. § 40 wird wie folgt gefasst: § 40 Übergangsregelung Anwärterinnen und Anwärter, die den ...
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