Änderung § 21 LAP-mntDBWVV vom 05.04.2017

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§ 21 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 21 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2022) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung


(1) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2 Leistungsnachweise können sein:

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. andere schriftliche Ausarbeitungen und

3. Referate.

3 Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form gefordert werden. 4 Die Ergebnisse werden nach § 35 bewertet.

(2) Während des Einführungslehrgangs sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte folgenden Lehrgebieten zu entnehmen sind:

1. Beamtenrecht,

2. Haushalts- und Kassenwesen,

3. Reise- und Umzugskostenrecht,

4. Wehrersatzwesen,

5. Verpflegung,

6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

7. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und

8. Organisation und

9. Besoldungsrecht.

(3) Während des Abschlusslehrgangs sind fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Aufgabenschwerpunkte sind jeweils den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zu entnehmen.

(4) 1 Die Leitungen der Bundeswehrverwaltungsschulen bestimmen abwechselnd nach gegenseitiger Abstimmung die Aufgaben für die anzufertigenden Aufsichtsarbeiten; eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig. 2 Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu schreiben. 3 Dies gilt auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. 4 Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 3 Sie kann Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begründen.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und der Leitung der jeweiligen Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. 3 Sie kann Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(6) 1 Die Leistungsnachweise während des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung, im Abschlusslehrgang drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung erbracht sein. 2 Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 3 Wird der Leistungsnachweis schuldhaft nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) Soweit nach dem Lehrplan im Einführungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, hat jede oder jeder Lehrende am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben.

(8) 1 Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die jeweilige Bundeswehrverwaltungsschule ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Einführungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. 2 Das Zeugnis schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3 Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. 4 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(9) 1 Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden. 2 Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2022) 
 



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