Änderung § 30 LAP-mntDBWVV vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der LAP-mntDBWVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 30 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. 3 Eine Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach der ersten und dritten Prüfungsarbeit wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 33 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed