Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. LAP-mntDBWVVÄndV am 1. September 2007 und Änderungshistorie der LAP-mntDBWVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 15 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Einführungslehrgang


(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.

(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse vermittelt:

1. Staatsrecht,

2. Verwaltungsrecht,

3. Bürgerliches Recht,

4. Betriebswirtschaftslehre,

5. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Haushalts- und Kassenwesen,

7.
Reise- und Umzugskostenrecht,

8.
Wehrersatzwesen,

9.
Verpflegung,

10. Bekleidung,

11.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

12. Innere
Organisation,

13.
Beschaffungswesen,

14. Organisation des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und

15. Kommunikation und Kooperation.

(Text neue Fassung)

6. Besoldungsrecht,

7. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

8.
Haushalts- und Kassenwesen,

9.
Reise- und Umzugskostenrecht,

10.
Wehrersatzwesen,

11.
Verpflegung,

12.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

13.
Organisation,

14.
Beschaffungswesen,

15. Informationstechnik,

16.
Kommunikation und Kooperation.

(3) In den Lehrgebieten

1. Volkswirtschaftslehre,

vorherige Änderung

2. Wehrrecht,

3. Besoldungsrecht,

4. Versorgungsrecht,

5. Tarifrecht,

6. Personalvertretungsrecht,

7.
Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen und

8.
Arbeits- und Lerntechnik



2. Versorgungsrecht,

3. Bekleidung,

4. Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen,

5.
Arbeits- und Lerntechniken

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.

(4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln.