Änderung § 16 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007

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§ 16 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 16 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Abschlusslehrgang


(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete

1. Staatsrecht,

2. Verwaltungsrecht,

3. Betriebswirtschaftslehre,

4. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Haushalts- und Kassenwesen,

6.
Reise- und Umzugskostenrecht,

7.
Wehrersatzwesen,

8.
Verpflegung,

9. Bekleidung,

10.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und

11. Innere
Organisation.

(Text neue Fassung)

5. Besoldungsrecht,

6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

7.
Haushalts- und Kassenwesen,

8.
Reise- und Umzugskostenrecht,

9.
Wehrersatzwesen,

10.
Verpflegung,

11.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

12.
Organisation.

(3) Die Lehrgebiete

1. Bürgerliches Recht,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Beschaffungswesen,

3. Besoldungsrecht,

4. Versorgungsrecht
und

5. Tarifrecht




2. Beschaffungswesen und

3. Einsatzaufgaben


werden vertiefend behandelt.

(4) In den Lehrgebieten

vorherige Änderung

1. Volkswirtschaftslehre,

2. Psychologie,

3. Soziologie und

4. Personalvertretungsrecht



1. Volkswirtschaftlehre,

2. Versorgungsrecht,

3. Psychologie und

4. Soziologie

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.






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