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Änderung § 17 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007

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§ 17 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 17 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Ziel der praktischen Ausbildung


(Text neue Fassung)

§ 17 Praktische Ausbildung


vorherige Änderung

In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.



(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die weitere fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die im ersten Ausbildungsabschnitt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und zur Teamarbeit sowie die fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in Englisch für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich im Inland und Ausland erwerben. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan, den das Bundesministerium der Verteidigung erlässt.

(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.