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Änderung § 22 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 22 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung


(Text neue Fassung)

§ 22 Bewertungen während der Praktika


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 35 abgegeben.

(2) Während der praktischen Ausbildung sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit

1. bei einer Standortverwaltung

aus
den Fachgebieten



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 35 abgegeben.

(2) Während der Praktika sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit

1. bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum aus den Fachgebieten

(Textabschnitt unverändert)

a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder

vorherige Änderung

b) Verpflegung, Beschaffung und Bekleidung,

2. bei einer Truppenverwaltung

aus
dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und

3. bei einem Kreiswehrersatzamt

aus
dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.

Für diese Aufsichtsarbeiten wird bei den Ausbildungsbeauftragten eine Themensammlung gebildet; die Ausbildungsbeauftragten treffen die Auswahl. Die Arbeiten werden von den jeweils zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbildern nach § 35 bewertet und den Ausbildungsbeauftragten übergeben. Die Bewertungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(4) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.



b) Verpflegung, Beschaffung und Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

2. bei einem Standortservice eines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und

3. bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.

(3) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(4) 1 Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. 2 Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)